§ 492 Absatz 1 BGB schreibt zwingend vor, dass das Kreditinstitut auf dem Verbraucherdarlehensvertrag Pflichtangaben machen muß:
zum auszuzahlenden Kreditbetrag,
zum Gesamtbetrag aller vom Kreditnehmer zu leistenden Zahlungen,
zum Nominalzins und allen sonstigen Kosten wie Gebühren und Vermittlungskosten,
zu den Kosten einer Restschuldversicherung und
zum effektiven Jahreszins
Wenn die Pflichtangaben über den effektiven Jahreszins, den Nominalzins oder Gesamtbetrag der vom Kreditnehmer zu leistenden Zahlungen fehlen, ermäßigt sich der vertragliche Nominalzins nach § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB. Dies gilt nicht nur Verbraucherdarlehen sondern auch bei Existenzgründungsdarlehen bis 50.000 Euro.
Wenn das Kreditinstitut den effektiven Jahreszins im Kreditvertrag zu niedrig angegeben hat, vermindert sich der vertraglich vereinbarte Nominalzins nach § 494 Absatz 3 BGB um die Anzahl von Prozentpunkten, die der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde.
Beispiel:
Die Kreditbank vereinbart im Kreditvertrag einen effektiven Jahreszins von 10 % bei einem Nominalzins von 8 % pro Jahr. In Wahrheit beträgt der Effektivzins jedoch 12 %. Dann verringert sich der Nominalzins um 2 % auf 6 % je Jahr.
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